Handelsvorschriften

    • Offizieller Beitrag

    Um den Handel etwas geregelter ablaufen zu lassen, haben wir hier für euch ein paar Richtlinien aufgestellt.


    Grundstücksverkauf


    Da das Grundstückslimit standardmäßig bei drei liegt, spielt der Handel mit Grundstücken auf unserem Server eine wichtige Rolle. Zu den eigenen Grundstücken zählen alle Grundstücke, die man als Owner(Eigentümer) besitzt oder gemietet(Tier-GS, Mallshop) hat. Allein Städte zählen als besonderes GS und sind von dem Limit ausgenommen.

    • Server Grundstücke, die vom Server verkauft werden, liegen meist in der Hauptstadt und sind in der Regel unbebaut und besitzen keinerlei Wertgegenstände mehr. Der Preis der Grundstücke wird nach der Formel Länge x Breite -20 berechnet. Grundstücke, die vom Server verkauft werden, sind allein im rechten Abschnitt der Immobilienbörse zu erhalten.
    • Spieler - Spieler können jederzeit ihre eigenen Grundstücke verkaufen und sind keinen Mindestpreisen untergeordnet. Beim Verkauf eines Grundstücks außerhalb der Immobilienbörse oder des zu verkaufenden Grundstücks muss deklariert werden, dass es sich um ein anderes Grundstück handelt.
    • Städte - Jeder Stadthalter kann Grundstücke entweder vermieten oder verkaufen. Um die Preise möglichst stabil zu halten haben wir festgelegt, dass die Grundstückspreisformel von 0,7 x (Länge x Breite) nicht unterschritten werden darf.


    Grundstücksrückkauf


    Grundstücke der Hauptstadt und MegaGS können für 66% des Grundstückspreises an den Server zurückverkauft werden. In den Spielerstädten muss dies mit dem jeweiligen Stadthalter geregelt werden.


    Shops


    Shopkisten können nur auf den dafür lizensierten Grundstücken aufgestellt werden.

    • Hauptstadt-Mall Jeder Spieler darf in der Mall, wenn vorhanden, einen Shop erwerben in dem er Items verkaufen kann. Diese Shops können in ihrer Grundform nicht verändert werden.Hier findet ihr weitere Informationen.
    • Shops auf den eigenen Grundstücken Jeder Spieler kann sich für 600$ im Monat eine Shoplizenz kaufen, sodass innerhalb diesen Monats Shopkisten auf seinem Grundstück aufgestellt werden dürfen. Eine Lizenz kann ebenso für die Zeiträume von zwei(1200$) beziehungsweise sechs(3600$) Monaten erworben werden. Eine Shoplizenz kann in der Anliegenkiste beantragt werden, Grundstücksnamen bitte angeben. Sollte diese Lizenz ablaufen und es sind immer noch Shopkisten auf dem Grundstück, so kann eine Nachzahlung in Höhe von 2000$ pro Monat fällig werden.
    • Shops in Städten Jeder Stadthalter hat das Recht in seiner Stadt ein Gewerbegebiet zu eröffnen, in dem er Shops anbieten kann. In diesem Gebiet kann er eine Einkaufsstraße oder auch ein Einkaufszentrum eröffnen(maximale Shopanzahl 12, pro Stadterweiterung +4 Shops). Den Mindestpreis für den Shop, den der Stadthalter hierbei aber erheben muss, liegt bei 300$. Ausnahmen hiervon bilden Marktplätze(höchsten 3 verschieden Shopkisten eines Spielers), hiervon kann allein der Stadthalter den Preis bestimmen. Sehr kleine Gebiete können ebenfalls von dem Mindestpreis nach einer Rücksprache ausgeschlossen werden. Zudem gilt diese Begrenzung nicht für den Stadthalter selbst.

    Versteigerungen


    Versteigerungen müssen für alle Spieler nach demselben Prinzip ablaufen, d.h. jeder Spieler darf an einer Versteigerung teilnehmen (vorausgesetzt er besitzt genug Kapital), als auch selbst Dinge versteigern. Ablauf:

    • Anfang: Genaue Beschreibung des zu versteigernden Gutes (auf Fragen muss geantwortet werden)*. Anfangsgebot kann festgelegt werden. Bei einer Versteigerung im Forum muss zusätzlich ein Enddatum mit minutengenauer Uhrzeit angegeben werden.
    • Versteigerung: Gebote müssen öffentlich abgegeben werden. Sobald einmal geboten wurde, kann die Versteigerung nicht mehr abgebrochen oder verändert werden.
    • Zusätzlich bei Versteigerungen auf dem Server: Allgemeiner Ablauf mit "zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten"; Man darf sich höchstens jeweils 1Minute zwischen 1. 2. und 3. Zeit lassen, wenn kein weiteres Gebot erfolgt. Gebote, die nach "zum Dritten" erfolgen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
    • Abschluss: Abschluss des Handels auf einem eigenen Grundstück oder in der Tauschbörse

    Verstöße gegen diesen Ablauf und künstliches Hochtreiben von Versteigerungen können mit dem Strafmaß des §11 StGB geahndet werden.

    *Ausnahme: Überraschungskisten/-gegenstände

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